Schuldschein – laut Wikipedia:
Der Schuldschein ist ein Schuldanerkenntnis. Er ist eine Urkunde, die das Bestehen einer Verpflichtung beweisen soll. Das Eigentum am Schuldschein steht dem jeweiligen Gläubiger zu (§ 952 Abs. 1 BGB). Im Prozess erbringt der vom Schuldner eigenhändig unterschriebene Schuldschein vollen Beweis für die entsprechende Erklärung des Schuldners (§ 416 ZPO). Tilgt der Schuldner seine Verbindlichkeit, so kann er die Rückgabe des Schuldscheins verlangen (§ 371 Satz 1 BGB). Eine Angabe des Schuldgrundes, also aus welchem Grund der Schuldschein ausgestellt wurde, ist nicht erforderlich. Beim Schuldschein ist der Gläubiger rechtlich nicht verpflichtet, das Darlehen oder weitere Umstände zu belegen und zu beweisen; es obliegt vielmehr dem Schuldner, darzulegen und zu beweisen, dass die durch den Schuldschein belegte Verpflichtung nicht entstanden ist…
Zahlungsmittel – laut Wikipedia:
Zahlungsmittel sind übertragbare, einheitliche und abzählbare Wertträger, die als Gegenwert beim Kauf oder Verkauf dienen. Bei einem gesetzlichen Zahlungsmittel ist ein Gläubiger rechtlich verpflichtet, dieses anzuerkennen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Heute dienen primär Bankguthaben als Zahlungsmittel, welche zum Beispiel per Überweisung oder Kreditkartenzahlung übertragen werden können…
Allgemeines
Zahlungsmittel dienen im modernen Zahlungsverkehr dem zahlungsverpflichteten Schuldner dazu, seinem Gläubiger die aus Vertrag oder Gesetz resultierende Geldschuld rechtswirksam zu tilgen. In Deutschland kennt das Gesetz nur die Erfüllung der Geldschulden durch Barzahlung. Sie ist nach traditionellem Verständnis die „eigentlich“ geschuldete Leistung des Geldschuldners und führt daher durch Übereignung des Bargelds zur Erfüllung der Geldschuld.[1] Dem Schuldner ist die Tilgung einer Geldschuld mit anderen Zahlungsmitteln als dem gesetzlichen Zahlungsmittel (z.B. Zahlung in ausländischer Währung oder mit Kreditkarte) nur dann gestattet, wenn dies zwischen den Parteien im Rahmen der Vertragsfreiheit vorher vereinbart worden ist. Durch die weite Verbreitung von Girokonten mit der Möglichkeit des unbaren Zahlungsverkehrs kann in Ausnahmefällen eine Barzahlung als Erfüllungsleistung auch ausgeschlossen werden. Das geschieht vertraglich in Arbeits- und Mietverträgen (Lohn/Gehalt und Mieten werden ganz überwiegend unbar gezahlt) und durch Gesetz, etwa in § 224 Abs. 3 Satz 1 AO, § 51 Abs. 1 BAföG, § 117 Abs. 1 Satz 2 ZVG.[2]
Gesetzliche Zahlungsmittel
Gesetzliche Zahlungsmittel sind die kraft Gesetzes zur rechtswirksamen Erfüllung von Schuldverhältnissen vorgeschriebenen, in großen Mengen zirkulierenden Banknoten und Münzen eines Staates. Der Staat „hatte durch seine Gesetzgebung … in der Hand, festzusetzen, was als Zahlungsmittel genommen werden müsse im Tauschverkehr…“ Mit einem gesetzlichen Zahlungsmittel „müsse sich jeder zufriedengeben, wenn er darin bezahlt worden sei.“[9] Beim gesetzlichen Zahlungsmittel nutzt der Staat seine hoheitliche Aufgabe, die Währung des Staates innerhalb der Währungsverfassung zu bestimmen, zu organisieren und als Zahlungsmittel vorzuschreiben. Der sich daraus ableitende Annahmezwang für Gläubiger kann unbeschränkt sein (bei Banknoten) oder auch administrativ beschränkt werden (in den meisten Ländern besteht bei Münzen ein beschränkter Annahmezwang).“
Leider ist Wikipedia in der Erklärung von Zahlungsmitteln nicht sehr hilfreich und leider auch mit Fehlern behaftet. Wer sich mit Zahlungsmitteln auskennt gewinnt den Eindruck, daß hier etwas verschleiert werden soll und daher so unverbindliche wachsweiche Formulierungen. Beginnen wir mit der Aufschlüsselung.
Da es sich in der Hauptsache um Zahlungsmittel in Deutschland handelt, beginnen wir im Jahr 1948 mit der Einführung der Deutschen Mark. Gesetzliches Zahlungsmittel ist hier seit dem 21. Juni 1948 in der Trizone (Vereinigtes Wirtschaftsgebiet Art. 133 GG) die „Deutsche Mark“ als BANKNOTE. Das Erste Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens vom 20. Juni 1948 wurde auf Geheiß der drei alliierten Westmächte verabschiedet und besitzt noch heute Gültigkeit.
Gesetzliches Zahlungsmittel war 1948 eine Banknote, mit zwei Unterschriften, einem Erfüllungsort „Frankfurt am Main“, einer bezogenen Bank „Deutsche Bundesbank“ einer fortlaufenden Nummer und das Ausgabedatum „2. Januar 1980“ und der Wert „100 Deutsche Mark“.
„Eine Banknote ist eine Urkunde, die in einem bestimmten Land oder Währungsraum als gesetzliches Zahlungsmittel dient, von einer autorisierten Institution (Notenbank, Zentralbank) ausgegeben wird und auf einen runden Nominalwert einer Währungseinheit lautet.
Die Zentralbank als Emittent gewährleistet einen Rechtsanspruch des Banknoteninhabers auf eine Gegenleistung. Je nach Ausgestaltung kann dies ein Umtauschrecht in Sachwerte (z.B. in Goldmünzen, wie bei der Reichsmark) oder das Recht auf Werthaltigkeit (z. B. Deutsche Mark, Euro) sein. Weil nach dem aktuellen Währungsrecht keine Einlösungspflicht der ausstellenden Notenbank besteht, ist diese damit auch nicht an ein Recht auf Eintausch in Waren oder Dienstleistungen gebunden. Jeder Geldschuldner hat das Recht, seine Verbindlichkeiten mit Banknoten zu begleichen. Jeder Gläubiger von Geldschulden ist verpflichtet, Banknoten in unbegrenzter Stückzahl und Betragshöhe anzunehmen (Annahmezwang). Banknoten verbriefen kein eigenständiges Forderungsrecht, sondern stellen einen Wert dar, der auf dem Vertrauen gegenüber der ausgebenden Notenbank bzw. der Aufrechterhaltung der Zahlungsfunktion der Banknote beruht.
Gesetzliches Zahlungsmittel sind die mit Gesetzeskraft zur rechtswirksamen Erfüllung von wirtschaftlichen Guthaben vorgeschriebenen und daher in großen Mengen zirkulierenden Banknoten (und Münzen) eines Staates. Der Staat „hatte durch seine Gesetzgebung … in der Hand, festzusetzen, was als Zahlungsmittel genommen werden müsse im Tauschverkehr…“ Mit einem gesetzlichen Zahlungsmittel „müsse sich jeder zufriedengeben, wenn er darin bezahlt worden sei.“[1] Beim gesetzlichen Zahlungsmittel nutzt der Staat seine hoheitliche Aufgabe, die Währung des Staates innerhalb der Währungsverfassung zu bestimmen, zu organisieren und als Zahlungsmittel vorzuschreiben. Der sich daraus ableitende Annahmezwang für Gläubiger ist bei Banknoten unbeschränkt, während er in den meisten Ländern bei Münzen administrativ beschränkt ist.“ (Wikipedia)
Eine „Banknote“ ist eine Inhaberschuldverschreibung also ein s.g. Solawechsel, bei dem der Aussteller gleichzeitig Hauptschuldner des Wechsels ist und gewisse gesetzliche Merkmale aufweisen muß, damit er Gültigkeit erfährt. Grundlage dafür ist das Wechselgesetz (WG).
Eine Inhaberschuldverschreibung/Banknote/Solawechsel/Sichtwechsel muß folgende angaben aufweisen:
1. die Bezeichnung als Wechsel, Banknote, Schuldschein im Text der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
2. die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
3. den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);
4. die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
5. die Unterschrift des Ausstellers.
6. Eine fortlaufende Nummer
Wir können sehen, daß die Deutsche Mark – Banknote alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthält.
Heute, so heißt es, sei der Euro gesetzliches Zahlungsmittel.
Doch auf der Suche nach einem Gesetz werden wir in Deutschland nicht fündig. Also doch keine gesetzliche Währung?
Eine Angabe für eine gesetzliche Währung finden wir Gesetz über die Deutsche Bundesbank § 14 Notenausgabe
(1) ……. Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel. Die Deutsche Bundesbank hat die Stückelung und die Unterscheidungsmerkmale der von ihr ausgegebenen Noten öffentlich bekanntzumachen.
Dazu wieder Wikipedia:
„§ 14 legt insbesondere auch das gesetzliche Zahlungsmittel – auf EURO lautende Banknoten – fest. Andere Geldformen, z. B. Giroguthaben bei einer Geschäftsbank sind also kein gesetzliches Zahlungsmittel. Münzen werden im Gesetz nicht als Zahlungsmittel erwähnt.“
Jetzt ist es Offenkundig, warum wir bei Zahlungsmittel solch unverbindliche wachsweiche Formulierungen finden. Denn
- Das Gesetz über die Deutsche Bundesbank ist ein Gesetz der Bundesrepublik Deutschland, in dem die Ausgestaltung einer nationalen Notenbank (Aufbau, Rahmen, Aufgaben und Funktionen) festgeschrieben ist. Es dient nur dem systemischen Ablauf der Bundes Bank und ist kein Gesetz mit Allgemeingültigkeitsanspruch.
- Daß ein § 14 für Notenausgabe eine Deklaration für eine gesetzliche Währung ausreichend sein soll, ist ein unglaublicher Unsinn.
- Schließlich lautet der § auf ……… EURO lautende Banknoten, und die gibt es nicht. Geldscheine sind keine Banknoten. Banknoten müssen, gesetzlich vorgeschrieben, gewisse Angaben aufweisen ansonsten sind es keine.
Schauen wir uns einen EURO-Geldschein an:
Es fehlen folgende gesetzlich vorgeschriebene Angaben:
1. BANKNOTE
2. Datum und Erfüllungsort
3. Unterschriften
4. Bezogene Bank.
Statt dessen sehen wir ein Copyright Zeichen für BCE ECB EZB EKT EKP 2002
Das Copyrightzeichen (© U+00A9, von englisch copyright) stellt im Urheberrecht ein Symbol zur Kennzeichnung eines bestehenden Schutzes dar.
Fazit: EURO-Geldscheine sind keine Banknoten und mangels Gesetz auch kein gesetzliches Zahlungsmittel. Verlangen Behörden für ihre fiktiv erschaffenen Forderungen zum Ausgleich eine Zahlung in Form von EURO, so ist das nicht möglich, weil es kein Zahlungsmittel ist. Es sind Tauschobjekte und für ein solches privatrechtliche Tauschobjekt bedarf es einer vertraglichen Übereinkunft. Ohne Vertrag kein Zahlungsanspruch in EURO-Geldcheinen.
Anders sieht es bei indossablen Wertpapieren, Schecks und Inhaberschuldverschreibungen (Schuldscheinen) aus. Solche Papiere sind Geld und wie wir gerade feststellen konnten, die einzig gesetzlich geregelten Zahlungsmöglichkeiten um Verbindlichkeiten rechtswirksam ausgleichen zu können.
Der Tauschhandel ist eine Form des Handels, bei der Waren oder Dienstleistungen direkt gegen andere Waren oder Dienstleistungen getauscht werden ohne die Verwendung einer Währung. Das Tauschgeschäft ist gesetzlich im § 480 BGB verankert.
Inhaberschuldverschreibung/Bank-Noten/Schuldscheine
Eine Inhaberschuldverschreibung/SCHULDSCHEIN (§§ 793 ff. BGB) ist gleich einer Bank-Note ein gesetzlich geregeltes Zahlungsmittel (negotiables Instrument). Erhalt des Zahlungsmittels ist (Be)Zahlung und eine Forderung gilt als ausgeglichen. [UCC 3-311 (d)]. Bank-Noten sind ebensolche Inhaberschuldverschreibung /SCHULDSCHEIN, die von einem emissionsfähigen Unternehmen aus dem Kreditwesen in Umlauf gebracht werden. Die Emission von Inhaber- und Orderschuldverschreibungen unterlag lange Zeit einem gesetzlichen Genehmigungsvorbehalt durch den Bundeswirtschaftsminister (§ 795 BGB, § 808a BGB). Seit Dezember 1990 unterliegt die Ausgabe von Schuldverschreibungen keiner öffentlich-rechtlichen Beschränkungen, insbesondere gibt es keinen öffentlich-rechtlichen Genehmigungsvorbehalt mehr, sodaß jede PERSON eine Inhaberschuldverschreibung/SCHULDSCHEIN ausstellen darf. Jedem Notar ist bekannt, daß Inhaberschuldverschreibung/SCHULDSCHEIN Geldwert haben. Alle Inhaberpapiere besitzen wegen ihrer formlosen Übertragbarkeit eine besonders hohe Verkehrsfähigkeit. Diese Verkehrsfähigkeit ist ein wesentliches Merkmal für die Börsengängigkeit von Wertpapieren, sodaß die Anleger ihre im Besitz befindlichen Inhaberschuldverschreibungen jederzeit über die Börse veräußern können. Diese Börsengängigkeit ist ein wesentliches Kriterium auch für Investmentgesellschaften, damit die Einlagen der Investmentsparer in jederzeit bewertbaren und veräußerlichen Wertpapieren angelegt sind (§ 8 Abs. 1 KAGG a.F.). Wegen ihrer Fungibilität sind Inhaberschuldverschreibungen am Markt die vorherrschende Form, z.B. die Bundesanleihen.
Der Schuldschein/Inhaberschuldverschreibung ist juristisch eine Urkunde und gilt finanz-rechtlich als Note. Kommerziell ist er ein Asset-Instrument und kein Verbindlichkeitsinstrument, ist also als Einlage zu werten. Das darauf befindliche Zahlungsversprechen hat WERT dadurch, daß ein Mann oder ein Weib die Zahlung verspricht – das ergibt den Wert…