Die BaFin ist als Institution kein privatrechtlicher Vertragspartner.
Nur ein Vertragspartner hat eine Vertragszuständigkeit, wenn er Schuldwerte eingelegt hat. Die Bundesaufsicht für Finanzdienstleistungen kann nur öffentliche Dienstleister bewerten, jedoch nicht private Projekte, private Vereine, private Genossenschaften, Nicht-Regierungs Organisationen (NGO´s) und noch weniger private Treuhandgesellschaften.
Ein einfaches Beispiel dazu: Wenn mir jemand privat Geld leiht, was geht das dann die Öffentlichkeit an? Nur ich und der jeweilige private Geldverleiher haben sich an eine private vertragliche Vereinbarung – ob mündlich oder schriftlich – zu halten.
In diesem Zusammenhang weise ich gerne mal wieder auf den „Unterschied zwischen PRIVAT und ÖFFENTLICH“ hin.