Die Welt des Kleingedruckten: Der Kunde war einmal König, so in etwa lässt sich die neuerliche Entwicklung in Sachen Geld, Unabhängigkeit und Freiheit zusammenfassen, wenn man sich die neuen Geschäftsbedingungen so mancher Bank vergegenwärtigt. Die monetäre Freiheit endet jetzt am Schalter der Bank, der man sein Vermögen anvertraut hat. Und Verfügung übers Eigentum gibt es dann nur noch, wenn die Bank das Ansinnen des Kunden für unbedenklich und plausibel hält. Kann der Kunde nicht hinreichend begründen was er mit Bargeld oder Edelmetallen vorhat, kann ihm die Bank, gemäß der neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen jetzt einen dicken Strich durch die Rechnung machen.
Sie halten so etwas für übertrieben oder gar für unmöglich? Dann sollten Sie jedenfalls kein Konto bei der Liechtensteinischen Landesbank AG eröffnen und wenn Sie mit dem Haus bereits eine Geschäftsbeziehung unterhalten, wäre es ja einen Versuch wert ihr Eigentum wieder herauszubekommen. Vermutlich werden sich entsprechende Änderungen der Geschäftsbedingungen in Zukunft häufen, immer in der stillen Hoffnung, dass die Kundschaft diese kleinen Entmündigungen nicht wirklich bemerkt. Aber bevor wir weiter ausholen, hier zunächst einmal die heftigste Passage aus den erwähnten AGB Punkt 11 (Ausführung von Aufträgen) zitiert:
»Es liegt im Ermessen der Bank, Barausgänge nicht auszuführen, falls der Verwendungszweck nicht plausibel erklärt oder dokumentiert werden kann. Als Barausgänge gelten die Auszahlung von Noten oder Münzen oder die physische Auslieferung von Wertpapieren oder Edelmetallen an Kunden.«
Nun, da schließt sich die ganz wichtige Frage an, was in diesem Zusammenhang eine plausible Erklärung ist. Noch wichtiger allerdings, ob diese Erklärung auch für die Bank plausibel ist, was nicht unbedingt der Fall sein muss. Darüber hinaus ist ja auch die Plausibilität in den AGB nicht weiter beschrieben, es riecht also förmlich nach einer Gummibestimmung. Möchte der Kunde beispielsweise seine 10 Kilo Gold und 100.000 Euro in Bar von seiner Bank herausverlangen, mit dem Argument, im heimischen Tresor seien diese Werte besser aufgehoben, dürfte er wohl schlechte karten haben, ein denkbar schlechtes Argument. Sollte der Kunde jetzt anführen, seine Werte nunmehr verprassen zu wollen, weil ihm gerade danach sei, wird auch in einem solchen Fall die Bank eine schützende Hand auf die Werte legen. Sollte man als Kunde nicht derlei Fürsorge gutheißen? Wenn man sich vom Thema der Freiheit und Selbstbestimmung bereits verabschiedet hat … unbedingt!
Der aufmerksame Leser wird schon bemerkt haben, dass die Nummer auf so eine Art Eigenschutz von Bank und System hinausläuft. Irgendwie kommt man nicht umhin zu vermuten, es sei so eine Art konzertierter Aktion zur Rettung der kleinen Vermögen für die ganz großen Geldberge, die sich ihre eigenen Regeln erlauben können.
Richtig große Kunden werden wohl bei derlei AGB kaum Kunden einer solchen Bank. Darüber hinaus werden wir ja schon reichlich auf die Schur der kleinen Schafe (Sparer) seitens unserer Politiker vorbereitet. Haftungsreihenfolge: Bank > Einlagensicherungs GmbH’s > Kunden > Steuerzahler … in der Reihe fehlen ja auch nur die richtig dicken Geldberge, an die ist einfach nicht heranzukommen, seltsam aber auch, gelle? Nein! Die haben ihre eigenen Banken und mit so popeliger Laufkundschaft wie „Du und ich” nichts zu tun, die sind abseits aller Gefährdungen und gesetzlicher Restriktionen.
Und wo wir gerade bei der Risikoanlayse der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken sind, da zitieren wir doch gerade stellvertretend nochmals aus derselben Quelle. Seien Sie sich darüber im Klaren, das die AGB von Banken die riskantesten Schriftsammlungen auf diesem Planeten sind. Hier nun ein weiteres, sehr interessantes Bonmot, diesmal der Punkt 16 (Pfandrecht):
»Der Bank steht an allen Vermögenswerten (inkl. Erträge), welche sie für den Kunden bei einer ihrer Geschäftsstellen oder unter ihrem Namen bei einem Korrespondenten aufbewahrt, ein Pfandrecht zu, und zwar ohne Rücksicht auf deren Fälligkeit. Dies gilt auch bei blanko oder gegen besondere Sicherheiten gewährten Krediten. Bei Verzug des Kunden ist die Bank zur freihändigen Verwertung dieser Pfänder berechtigt. Bei der Verwertung ist die Bank zum Selbsteintritt befugt. Der Kontoinhaber verzichtet auf sein Recht, die Konto- und Depotguthaben an Dritte zu verpfänden.«
Hat wer die Elefantenherde im Porzellanladen bemerkt? Dieses pauschale Pfandrecht macht letztlich keinen Unterschied zwischen Schuldnern und Gläubigern der Bank, es gilt immer. Der Nebensatz mit den Krediten ist da eher eine Nebelkerze. „Ich weiß nicht, was soll es bedeuten, dass ich so traurig bin“ … aber nein, die Augsburger Puppenkiste ist das hier gewiss nicht. Dieses pauschale Pfandrecht, welches inzwischen in nahezu allen AGB der Banken zu finden ist, scheint einen tieferen Sinn zu haben, gerade gegenüber den Gläubigern von Banken. Denn am Tage der großen Spar-Schaf-Schur wird sich das Geldhaus womöglich auf eine gesetzliche Grundlage berufen, eine Anweisung der Regierung, die Spar-Schafe jetzt gründlich zu rasieren und da muss alles seine gute (rechtliche) Ordnung haben. Und das hat es natürlich nur, wenn man alles in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen korrekt nachlesen kann. Sie sollten sich übrigens nicht darauf verlassen, dass diese Bestimmungen nur bei Provinzbanken gelten. Also dann, fröhliches Studium!
Und wer die AGB noch gründlicher liest, der ist eindeutig im Vorteil. Es ist inzwischen genügend Gummi in nahezu allen Banken-AGB enthalten, dass man auch im Falle eines sogenannten „Bankrun“ alle Kunden genüsslich auf dieses weiche Material beißen lassen kann, daran mangelt es also in keiner Weise. Die Entmündigung und Enteignung der Kundschaft ist auf gutem Wege und die meisten Banken sind schon bestens auf die letzte große Umverteilungsrunde von unten nach oben gerüstet, gemäß der landläufigen Spielbank-Weisheit: „Die Bank gewinnt immer”!