Aber! Die Empfehlung zur Kündigung der Lebensversicherung zwecks Einlage in geschlossenen Fonds kann grobe Falschberatung sein, so LG München I im Urteil vom 17.6.2013.
Wenn Kapital für Schiffsfonds, Riesenräder in Singapur oder unrentable Ölsandprojekte in Kanada benötigt wurde, dann sammelte man es bei deutschen Zahnärzten, Lehrern und Ingenieuren ein. Nirgendwo sonst werde so viel Geld verbrannt, wie in Deutschland. Seit 2006 waren es genau 600 Milliarden Euro, die auf diese und ähnliche Weise im Ausland verlorengegangen sind, hat das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) ermittelt.
Auch in Deutschland fließt das Geld nur so in den Abgrund berichtet BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Rechtsanwalt und Fachanwalt Bank- und Kapitalmarktrecht Karl-Heinz Steffens. Die entsprechenden Produkte heißen Genussrechte, Orderschuld-verschreibungen, geschlossene Immobilienfonds, Venture Capital, Schiffsbeteiligungen, a-typisch stille Beteiligungen, Non Performing Loans, listet der Versicherungsbote auf.
Wie dumm ist der Anleger wirklich?
Das Produkt wird als „Geheimtipp“ verkauft und man verspricht Steuern zu sparen. Die Lebensversicherung bringt zu wenig Zinsen und statt dessen werden andere Produkte verkauf. Warum nicht auch gleich die vorhandene Lebensversicherung kündigen – die bringt in den nächsten Jahren ohnehin nichts. Nicht wenige Berater fielen selbst darauf herein und vertrieben solche Produkte mit gutem Gewissen.
Kaum ist der letzte Fall abgeschlossen, ist ein neuer, womöglich größerer Fall von Anlagebetrug aufgetaucht. Wie schon bei S&K ist auch Infinus als Policenankäufer aufgetreten. Danach hat das Tochterunternehmen Fubus systematisch Lebens-versicherungen angekauft. Ausgezahlt wurden die Kunden allerdings nicht, wie in der Branche sonst üblich, sofort mit einem Geldbetrag als Einmalauszahlung, sondern in Form von Orderschuldverschreibungen und Genussrechten. Diese Anlageformen gelten als hochriskant, da sie nicht durch ein Einlagensicherungssystem vor Totalverlust geschützt sind.
Zudem gibt es seit diesem Jahr ein Urteil des Landgerichts München, das diese Art von Umdeckung nach §826 BGB als sittenwidrig bezeichnet. Geprellte Anleger können somit auf Schadensersatz klagen. Zudem gab Fubus im Jahresabschluss als Geschäftsmodell an, dass die Policen – wie im Zweitmarkt üblich – langfristig weitergeführt würden. Dieses Versprechen wurde allerdings nicht eingehalten, indem die Policen gekündigt wurden, sobald sie einen Millionenbetrag ausmachten. Mit dem Geld aus den Rückkaufswerten wurden neue Versicherungen abgeschlossen, ein Geschäft, das das Handelsblatt als „Provisionskarrussell“ bezeichnete. Leider fallen immer wieder gutgläubige Policeninhaber auf diese Versprechen herein. Stiftung Warentest empfiehlt daher, Lebensversicherungen nur an Mitgliedsunternnehmen des BVZL zu verkaufen. Dieser hat Qualitätsrichtlinien entwickelt, die für alle Mitglieder bindend sind. Wichtigstes Kriterien ist gerade vor dem Hintergrund von Infinus/Fubus: Wer seine Lebensversicherung auf dem seriösen Policenzweitmarkt verkauft, erhält den Kaufpreis über Rückkaufswert sofort in einer Summe ausbezahlt.
Landgericht München: Umdeckung der Lebensversicherung sittenwidrig!
Ein aktuelles Urteil richtet sich gegen die Unsitte, Lebensversicherungen anzukaufen, um diese sogleich zu kündigen. Die Empfehlung der Kündigung der Lebensversicherung, um den Erlös des Rückkaufswertes in eine „alternative Anlage“ zu investieren, ist sittenwidrig. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht München am 17.06.2013 in einem Urteil. Dabei handele es sich um grobes Beraterverschulden, so die Begründung der Richter, die den Beklagten zu Schadensersatz verurteilte. Auch die Empfehlung von Aktien fällt unter diese Begründung, da die Lebensversicherung speziell der Altersvorsorge dient. Seriöse Policenankäufer, die im BVZL organisiert sind, kaufen Policen hingegen ausschließlich zu dem Zweck auf, diese bis zur Endfälligkeit weiterzuführen und den Kaufpreis sofort auszuzahlen. Auch an geschlossenen Fonds, die häufig als Alternative zur Lebensversicherung empfohlen würden, ließen die Richter kein gutes Haar, da von 100 angelegten Euro nur 75 zur Investition und Wertbildung angelegt würden. Geschlossene Fonds seihen „…schlicht unplausibel, was einem sorgfältig arbeitenden Vermittler auch vor der Beratung des Anlegers hätte auffallen müssen“, so die Meinung der Richter.
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