Nürnberger Kodex: Experimente am Menschen!

ALLE Experimente am Menschen erfordern freiwillige Zustimmung desselben, ohne List oder Vortäuschung – sondern aufgrund von ausreichender Kenntnis. Der Kodex ist für alle Experimentalbereiche anwendbar!

Anlass für den Nürnberger Kodex waren die während der Zeit des Nationalsozialismus im Namen der medizinischen Forschung begangenen Verbrechen.

Den Nürnberger Kodex kannte ich bis vor kurzem nicht, wirft jedoch ein anderes Licht auf die heute angewandte Corona-Medizin – vor allem im Mainstream. Der Nürnberger Kodex ist eine zentrale, aktuell heute angewendete ethische Richtlinie zur Vorbereitung und Durchführung medizinischer, psychologischer und anderer Experimente am Menschen. Er gehört seit der Urteilsverkündung im Nürnberger Ärzteprozess, insbesondere zu den medizinethischen Grundsätzen in der Medizinerausbildung (ähnlich wie das Genfer Gelöbnis). Er besagt, dass bei medizinischen Versuchen an Menschen die „freiwillige Zustimmung“ des Versuchskandidaten unbedingt erforderlich ist. Das heißt, dass der Betreffende im juristischen Sinne fähig sein muss, seine Einwilligung zu geben, dass er in der Lage sein muss, unbeeinflusst durch Gewalt, Betrug, List, Druck, Vortäuschung oder irgendeine andere Form der Überredung oder des Zwanges, von seinem Urteilsvermögen Gebrauch zu machend, dass er das betreffende Gebiet in seinen Einzelheiten hinreichend kennen und verstehen muss, um eine verständige und informierte Entscheidung treffen zu können.

Diese letzte Bedingung macht es notwendig, dass dem Versuchskandidaten vor der Einholung seiner Zustimmung das Wesen, die Länge und der Zweck des Versuches klargemacht werden, sowie die Methode und die Mittel, welche angewendet werden sollen, alle Unannehmlichkeiten und Gefahren, welche mit Fug zu erwarten sind, und die Folgen für seine Gesundheit, welche sich aus der Teilnahme ergeben mögen. Die Pflicht und Verantwortlichkeit, den Wert der Zustimmung festzustellen, obliegt jedem, der den Versuch anordnet, leitet oder ihn durchführt. Dies ist eine persönliche Pflicht und Verantwortlichkeit, welche nicht straflos an andere weitergegeben werden kann.

Der Versuch muss so gestaltet sein, dass fruchtbare Ergebnisse für das Wohl der Gesellschaft zu erwarten sind, welche nicht durch andere Forschungsmittel oder Methoden zu erlangen sind. Er darf seiner Natur nach nicht willkürlich oder überflüssig sein. Der Versuch ist so zu planen und auf Ergebnissen von Tierversuchen und naturkundlichem Wissen über die Krankheit oder das Forschungsproblem aufzubauen, dass die zu erwartenden Ergebnisse die Durchführung des Versuchs rechtfertigen werden. Der Versuch ist so auszuführen, dass alles unnötige körperliche und seelische Leiden und Schädigungen vermieden werden.

Kein Versuch darf durchgeführt werden, wenn von vornherein mit Fug angenommen werden kann, dass es zum Tod oder einem dauernden Schaden führen wird, höchstens jene Versuche ausgenommen, bei welchen der Versuchsleiter gleichzeitig als Versuchsperson dient. Die Gefährdung darf niemals über jene Grenzen hinausgehen, die durch die humanitäre Bedeutung des zu lösenden Problems vorgegeben sind.

Es ist für ausreichende Vorbereitung und geeignete Vorrichtungen Sorge zu tragen, um den Versuchskandidaten auch vor der geringsten Möglichkeit von Verletzung, bleibendem Schaden oder Tod zu schützen. Der Versuch darf nur von wissenschaftlich qualifiziertem Personal durchgeführt werden. Größte Geschicklichkeit und Vorsicht sind auf allen Stufen des Versuchs von denjenigen zu verlangen, die den Versuch leiten oder durchführen. Während des Versuches muss dem Versuchskandidaten freigestellt bleiben, den Versuch zu beenden, wenn er körperlich und/oder psychisch einen Punkt erreicht hat, an dem eine Fortsetzung unmöglich erscheint. Im Verlauf des Versuchs muss der Versuchsleiter jederzeit darauf vorbereitet sein, den Versuch abzubrechen, wenn er auf Grund des von ihm verlangten guten Glaubens, seiner besonderen Erfahrung und seines sorgfältigen Urteils vermuten muss, dass eine Fortsetzung des Versuches eine Verletzung, eine bleibende Schädigung oder den Tod des Versuchskandidaten zur Folge haben könnte.

________________________________

Genfer Deklaration des Weltärztebundes

Die Genfer Deklaration (häufig auch als Genfer Gelöbnis bezeichnet) wurde im September 1948 auf der 2. Generalversammlung des Weltärztebundes in Genf, Schweiz verabschiedet. Sie soll eine zeitgemäße Version des Eids des Hippokrates darstellen und wurde mehrfach revidiert (1968, 1983, 1994, 2005 und 2006)

Gelöbnis

Bei meiner Aufnahme in den ärztlichen Berufsstand gelobe ich feierlich:

Mein Leben in den Dienst der Menschlichkeit zu stellen.
Ich werde meinen Lehrern die schuldige Achtung und Dankbarkeit erweisen.
Ich werde meinen Beruf mit Gewissenhaftigkeit und Würde ausüben.
Die Gesundheit meines Patienten soll oberstes Gebot meines Handelns sein.
Ich werde alle mir anvertrauten Geheimnisse auch über den Tod des Patienten hinaus wahren.
Ich werde mit allen meinen Kräften die Ehre und die edle Überlieferung des ärztlichen Berufes aufrechterhalten.
Meine Kolleginnen und Kollegen sollen meine Schwestern und Brüder sein.
Ich werde mich in meinen ärztlichen Pflichten meinem Patienten gegenüber nicht beeinflussen lassen durch Alter, Krankheit oder Behinderung, Konfession, ethnische Herkunft, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, politische Zugehörigkeit, Rasse, sexuelle Orientierung oder soziale Stellung.
Ich werde jedem Menschenleben von seinem Beginn an Ehrfurcht entgegenbringen und selbst unter Bedrohung meine ärztliche Kunst nicht in Widerspruch zu den Geboten der Menschlichkeit anwenden.

Dies alles verspreche ich feierlich und frei auf meine Ehre.

________________________________

Fazit: Gemeinsam sollte wir die Ärzte an den Nürnberger Kodex und deren Gelöbnis erinnern!

Bernd M. Schmid (Finanz Punk)

________________________________

D-A-CH für Freie Berater – Leistungen

Dieser Beitrag wurde unter FINANZ News veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar