Neues Geldwäschegesetz 2017: Anonyme Goldkäufe bis 9.999 Euro

Wer Gold in Form eines Tafelgeschäfts anonym und in bar bei einem Edelmetallhändler seines Vertrauens kaufen möchten, kann das nur noch bis zum 25. Juni 2017 bis zur gewohnten Obergrenze von 14.999,99 Euro tun. Ab dem 26. Juni gilt die Neuregelung des Geldwäschegesetzes, die unter anderem eine Absenkung anonymer Barkäufe unter anderem von Gold auf 9.999,99 Euro vorsieht.

Rechtlicher Hintergrund des neuen Geldwäschegesetzes

Die Anpassung und Verschärfung des deutschen Geldwäschegesetzes folgt den Vorgaben der 4. Geldwäscherichtlinie vom 25. Mai 2015, die der „Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ dienen soll.

Die Richtlinie muss von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in nationales Recht umgesetzt werden. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde am 17. Mai 2017 vom Deutschen Bundestag beschlossen und tritt am 26. Juni 2017 in Kraft.

Ab 10.000 Euro keine anonymen Tafelgeschäfte mehr

Der Kreis der vom Geldwäschegesetz Betroffenen wird mit dem neuen Gesetz erweitert. Neben Spielbanken und Online-Glücksspielanbietern gehören nun auch alle anderen Veranstalter sowie Vermittler von Glücksspielen zu den Verpflichteten. Ausgenommen bleiben staatliche Lotterien. Bei diesen ist das Geldwäscherisiko als gering nachgewiesen.

Für Goldkäufer entscheidend: Güterhändler, also auch Edelmetallhändler, müssen geldwäscherechtliche Sorgfaltspflichten nach dem neuen Gesetz erfüllen, wenn Sie Barzahlungen ab einer Höhe von 10.000 Euro statt wie bisher wie bisher ab einer Höhe von 15.000 Euro entgegennehmen. Zu den wichtigsten Sorgfaltspflichten zählt die Identifizierung des Vertragspartners.

In anderen Worten: Gold anonym kaufen ist ab Inkrafttreten des Gesetzes nur noch bis zu einem Betrag von 9.999,99 Euro möglich. Beim aktuellen Goldpreis (1.145 Euro je Feinunze – Stand 06.06. 2017) können nach der neuen Gesetzeslage also nur noch knapp 8 Feinunzen Gold in Form von Goldbarren oder Goldmünzen im Tafelgeschäft ohne Ausweis Vorlage geordert werden.

Weitere Neuerungen im Geldwäschegesetz

Zentrales elektronisches Transparenzregister: Das neue Geldwäschegesetz sieht die Einrichtung eines zentralen elektronischen Transparenzregisters vor, in dem die Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten in Unternehmen einsehbar sind.

Auf die Daten sollen nicht nur Behörden und die Verpflichteten Zugriff haben, sondern „bei berechtigtem Interesse auch andere Personen und Organisationen wie Nichtregierungsorganisationen und Fachjournalisten.“

Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen: Aus der Zentralstelle für Verdachtsmeldungen beim Bundeskriminalamt (BKA) wird die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bei der Generalzolldirektion, die ihrerseits dem Bundesfinanzministerium untersteht.

Die Zentralstelle wird geldwäscherechtliche Verdachtsmeldungen entgegennehmen, einer Analyse unterziehen bei einem Verdacht auf Geldwäsche oder Finanzierung des Terrorismus an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden weiterleiten. Allerdings sollen nur „werthaltige“ Informationen weitergeleitet werden.

Erhöhung des Bußgelds: Die Sanktionen bei Verstößen gegen geldwäscherechtliche Vorschriften werden drastisch erhöht. Bei „schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen“ wird das maximale Bußgeld von bisher 100.000 Euro auf 1 Million Euro und für alle anderen Fälle auf 200.000 Euro erhöht.

Bernd M. Schmid (Finanz Punk)


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