Was tun, wenn Kunden ihre Schulden nicht begleichen? Verkäufer und Dienstleister sollten sich mit der Verjährung von Forderungen und den Verjährungsfristen des BGB auskennen und wissen, was gegen nicht bezahlte Rechnungen getan werden kann.
Geldforderungen gegen einen Schuldner bestehen nicht ewig, sondern unterliegen der so genannten Verjährung. Seit dem 1.1.2001 gilt das neue Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Hierdurch haben sich auch die Verjährungsfristen geändert. Während vor dem Jahr 2002 Unterschiede in den Verjährungsfristen bei Forderungen unter Kaufleuten und Nicht-Kaufleuten bestanden, gibt es nunmehr eine einheitliche Regelung.
Normalfall: Verjährung von Forderungen nach drei Jahren
Im BGB gibt es unterschiedliche Verjährungsfristen. Wichtig ist die Frist bei der Geltendmachung von Forderungen, beispielsweise aus Kaufverträgen, Handwerksleistungen, Lieferung von Waren oder Erbringungen von Werkleistungen sowie Lohn- und Gehaltsansprüchen. Derartige Forderungen verjähren innerhalb von drei Jahren.
Wichtig zu wissen ist, wie sich diese dreijährige Verjährungsfrist berechnet. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Wenn beispielsweise eine Forderung aus einem Kaufvertrag am 16.5.2010 entstanden ist, beginnt die Verjährung am 31.12.2010. Bis zum 31.12.2013 ist die Forderung nicht verjährt. Ab dem 1.1.2014 tritt dagegen Verjährung ein.
Wodurch wird die Verjährungsfrist verlängert?
Ein weit verbreiteter Irrglauben ist, dass eine Mahnung die Verjährungsfrist in irgendeiner Form beeinflusst. Dies ist nicht der Fall. Es gibt auch keine Vorschrift, dass eine Forderung erst einmal zweimal angemahnt werden muss, bevor sie dann beispielsweise gerichtlich durchgesetzt werden kann. Durch eine Mahnung ändert sich die Verjährung nicht.
Etwas anderes mag dann gelten, wenn zwischen Gläubiger und Schuldner Verhandlungen über den Anspruch geführt werden. In diesem Fall ist gemäß § 203 BGB die Verjährung solange gehemmt (= verlängert), bis einer der Verhandlungspartner die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Allein der Umstand von mehrfachen Mahnungen stellt jedoch noch keine Verhandlung dar.
Verjährungsfrist: Die Forderung geltend machen
Bevor die Verjährungsfrist abgelaufen ist, sollte daher die Forderung gerichtlich geltend gemacht werden. Hierbei gibt es zwei Möglichkeiten:
Entweder kann die noch offen stehende Forderung eingeklagt werden. Eine andere Alternative ist die Beantragung und Zustellung eines sog. Mahnbescheides. Ein Mahnbescheid ist ein vereinfachtes Mahnverfahren. Der Schuldner hat die Möglichkeit, gegen den Mahnbescheid Widerspruch oder gegen den darauf folgenden Vollstreckungsbescheid Einspruch einzulegen. Werden Rechtsmittel nicht eingelegt, hat der Gläubiger später einen rechtskräftigen Titel, mit dem er einen Gerichtsvollzieher beauftragen kann.
Verlängerung der Verjährungsfrist um sechs Monate
Bei Einreichung eines Mahnbescheides verlängert sich die Verjährungsfrist um sechs Monate. Um hier keine Nachteile zu erleiden, ist eine sorgfältige Fristenkontrolle notwendig.
Wichtig ist, dass sowohl Klage wie auch Mahnbescheid vor Ablauf der Verjährungsfrist bei Gericht eingehen, somit bis zum 31.12. des Jahres, in dem der Anspruch noch nicht verjährt ist.
Verjährung muss geltend gemacht werden
Eine Verjährung ist eine so genannten Einrede, die durch den Schuldner ausdrücklich geltend gemacht werden muss. Ob der Anspruch verjährt ist, wird daher von Gerichten nicht von Amts wegen berücksichtigt, sondern der Schuldner muss sich ausdrücklich mit dem Hinweis auf die Verjährung verteidigen. Zahlt der Schuldner eine Forderung, obwohl diese verjährt ist, kann er deshalb den gezahlten Betrag gemäß § 214 Abs. 2 BGB nicht wieder zurückfordern.
Im Rahmen eines Forderungsmanagements empfiehlt es sich, die Verjährung von Ansprüchen ausdrücklich zu notieren, da es mehr als ärgerlich ist, wenn entsprechende Ansprüche zu spät gerichtlich geltend gemacht werden und sich der Schuldner lediglich mit der Einrede der Verjährung aus der Affäre ziehen kann.