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Ein Bereich der mir sehr am Herzen liegt:

Der Vorsorgeauftrag!

Bestimmen Sie diese Fragen lieber heute. Morgen könnte es bereits zu spät sein.

Mit der Einführung des Kinder und Erwachsenenschutzrechtes per 1. Januar 2013 sollte jeder die eigene Vorsorge für den Fall einer auftretenden Urteilsunfähigkeit mit einem Vorsorgeauftrag sicherstellen. Mit dem Vorsorgeauftrag kann gem. Art. 360 ZGB¹ „eine handlungsfähige Person eine natürliche oder juristische Person beauftragen, welche im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personen- oder die Vermögenssorge übernimmt oder sie im Rechtsverkehr vertreten soll.“

So kann eine urteilsfähige Person festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt oder eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen oder in ihrem Namen entscheiden soll.“ Das neue Erwachsenenschutzrecht klärt dazu den rechtlichen Rahmen und stärkt die Selbständigkeit und Selbstbestimmung solange diese Fragen im Vollbesitz der Urteils- und Handlungsfähigkeit geregelt werden.

Für ein persönliches Gespräch stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihr Paul Gutmann


Meine Auszeichnungen:

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