Bausparkassen dürfen keine Kontogebühr kassieren…

Es geht um 9,48 Euro pro Jahr: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Bausparkassen von ihren Kunden keine Gebühr für ein Darlehenskonto verlangen dürfen. Noch vor zwei Jahren hatte das die Richter anders gesehen.

Karlsruhe: Bausparkassen dürfen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) von den Kunden keine Gebühren für ihr Darlehenskonto verlangen. Damit setzte sich die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen mit ihrer Unterlassungsklage gegen die Badenia Bausparkasse am Dienstag in letzter Instanz durch.

Die zum Versicherungskonzern Generali Deutschland gehörende Badenia erhob laut ihren Geschäftsbedingungen eine Kontoführungsgebühr von 9,48 Euro pro Jahr. Die wurde fällig, sobald ein Kunde das Darlehen ganz oder teilweise in Anspruch nahm. Laut Verbraucherzentrale haben andere Bausparkassen ähnliche Geschäftsbedingungen.

Die Kontogebühr weiche vom gesetzlichen Leitbild eines Darlehensvertrags ab, erklärte der Gerichtshof. Demnach ist der Darlehensnehmer nur dazu verpflichtet, die vereinbarten Zinsen und später das Darlehen zurückzuzahlen.

„Wir haben auch keine Vorteile gesehen (…), die es rechtfertigen, diese Abweichung als nicht unangemessen anzusehen“, sagte der Vorsitzende Richter Jürgen Ellenberger. So werde etwa das Bausparsystem an sich durch die Kontogebühr nicht unterstützt.

Für Kreditkonten bei normalen Banken hatte der BGH solche Gebühren bereits in der Vergangenheit gekippt. Noch 2015 hatte das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe jedoch geurteilt, dass das für Bausparkassen wegen der Besonderheiten dieses Geschäftsmodells nicht gelte. Mit der Kontogebühr werde die Überwachung des Kreditbestandes bezahlt, und das komme auch der Bauspargemeinschaft als Ganzes zugute, rechtfertigte er die Gebühren. Das sah der BGH nun anders. (Az.: XI ZR 308/15)

Bernd M. Schmid (Finanz Punk)


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