Papst Erlass vom 11.07.2013 wird immer noch von den Medien ignoriert!

Ein Motu proprio (auch Motuproprio, Plural Motuproprios; von lateinisch motu proprio „aus eigenem Beweggrund“, „selbst veranlasst“) ist ein Apostolisches Schreiben des Papstes der katholischen Kirche, das ohne förmliches Ansuchen anderer ergangen ist und vom Papst persönlich und nicht von einem seiner Kardinäle, Amtsorganen oder anderen Beratern entschieden wurde.

Meist handelt es sich dabei um die Bekanntgabe kirchenrechtlicher oder administrativer Entscheidungen, geringe Änderungen des kanonischen Rechts oder die Gewährung von Privilegien an Personen oder Institutionen. Normalerweise ist ein Motu proprio ein Dekret, das nicht mit Siegel versehen ist (vgl. Päpstliche Bulle) und nicht gegengezeichnet wurde.

Das erste in der Form eines Motu proprio verfasste Apostolische Schreiben wurde von Papst Innozenz VIII. im Jahr 1484 veröffentlicht.

Ein Motu proprio beginnt mit der Darstellung des Grundes, aus dem es verfasst worden ist. Es folgt die Beschreibung der Gesetzesänderung oder der Privilegiengewährung. Das Dokument wird vom Papst mit Datum und seinem Namen in Latein persönlich unterschrieben. Anschließend wird der Text veröffentlicht. Es ist selbst dann gültig, wenn es dem bis dato geltenden Kirchenrecht oder früheren päpstlichen Entscheidungen nicht entspricht.

Franziskus >>> motu proprio >>> „aus eigenem Beweggrund“ und „selbst veranlasst“ – Der Erlass betrifft alle unter der römischen Kurie gegründeten Entitäten – Das ist die Mehrheit aller Staaten dieser Welt – insbesondere aber auch die USA.

Es betrifft auch den ICC/CPI (Internationaler Strafgerichtshof) – der auf der Basis des Römischen Rechts gegründet wurde und erst vor kurzen mit seiner neuen Chefanklägerin in die zweite Strafgerichtsperiode für Kriegsverbrechen eingetreten ist.

Aufhebung der Immunität aller Richter
Aufhebung der Immunität aller Staatsanwälte
Aufhebung der Immunität aller Rechtsanwälte
Aufhebung der Immunität aller Regierungsbeamten

Immunität fürs Strafrecht schützt also ab 1.9.2013 diese Personengruppen NICHT MEHR – einzig ihre Integrität, Liebe zur Wahrheitsfindung und Gerechtigkeit, bewahrt diese Personengruppen vor Anklage und Verfolgung! Der Erlass des Papstes Franziskus, der erst das erste Jahr im Amt ist, wird vehement von den Medien ignoriert!

Zeichen der Brisanz sind die angekündigten Rücktritte per 1.9.2013:

Ben Bernanke verkündete seinen Rücktritt per 1. September 2013.
Einer der Federal Reserve Gouverneure tritt zurück per 1. September 2013.
Janet Napolitano [Homeland Security] tritt zurück per 1. September 2013.

Hier der Papst-Erlass vom 11.7.2013:

APOSTOLISCHES SCHREIBEN
IN FORM EINES «MOTU PROPRIO»*

SEINER HEILIGKEIT
PAPST FRANZISKUS

ÜBER DIE GERICHTSBARKEIT DER RECHTSORGANE DES STAATES
DER VATIKANSTADT IM BEREICH DES STRAFRECHTS

In der heutigen Zeit ist das Gemeinwohl zunehmend durch staatenübergreifende und organisierte Verbrechen bedroht, ebenso durch die unangemessene Handhabung des Marktes und der Wirtschaft, sowie durch den Terrorismus.

Es ist daher notwendig, dass die internationale Gemeinschaft angemessene rechtliche Instrumente, zur Verhinderung und Bekämpfung von Straftaten, durch die Förderung der internationalen, justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, einrichten.

Bei der Ratifizierung zahlreicher internationaler Übereinkommen in diesen Bereichen, hat der Heilige Stuhl, auch im Namen und Auftrag des Staates der Vatikanstadt gehandelt, sowie stets betont, dass diese Vereinbarungen Mittel zur effektiven Bekämpfung und Verhinderung der kriminellen Aktivitäten sind, welche die Menschenwürde, das Gemeinwohl und den Frieden bedrohen.

Im Hinblick auf die Erneuerung des Apostolischen Stuhls und diesen, um eine solche Zusammenarbeit zu stärken, ordne ich durch das vorliegende Apostolische Schreiben in Form eines »Motu Proprio«* an:

1. Die zuständigen Justizbehörden des Staates der Vatikanstadt üben Strafgerichtsbarkeit auch über:

a) Verbrechen gegen die Sicherheit, welche gegen die grundlegenden Interessen oder das Erbe des Heiligen Stuhls gerichtet sind;

b) Straftaten, im Bezug auf:

– Das Gesetz des Staates der Vatikanstadt Nr. VIII, vom 11. Juli 2013, mit ergänzenden Normen in Strafsachen;

– Das Gesetz des Staates der Vatikanstadt Nr. IX vom 11. Juli 2013, enthaltenden Änderungen des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung;

so solche Verbrechen, von in Absatz 3 (unten) genannten Personen, bei der Ausübung ihrer Aufgabenpflicht verübt werden;

c) jede andere Straftat, deren Bekämpfung von einem internationalen Abkommen verlangt wird, das vom Heiligen Stuhl unterzeichnet wurde, wenn der Täter sich im Staat der Vatikanstadt befindet und nicht ins Ausland ausgeliefert wurde.

2. Die unter Punkt 1 erwähnten Straftaten werden nach der Gesetzgebung abgeurteilt, die zu der Zeit, in der sie verübt wurden, im Staat der Vatikanstadt gültig war, vorbehaltlich der allgemeinen Prinzipien der Rechtsordnung in Bezug auf die zeitliche Anwendung der Strafgesetze.

3. Im Rahmen des Vatikanischen Strafgesetzes werden den »öffentlichen Amtsträgern« gleichgestellt:

a) die Mitglieder, Beamten und Mitarbeiter der verschiedenen Einrichtungen der Römischen Kurie sowie der mit ihr verbundenen Institutionen;

b) die Päpstlichen Gesandten und die diplomatischen Mitarbeiter des Heiligen Stuhls;

c) Personen, die vertretende, verwaltende oder leitende Funktionen bekleiden, sowie jene, die – auch »de facto« – unmittelbar vom Heiligen Stuhl abhängige Körperschaften verwalten und kontrollieren und die im Verzeichnis der kirchlichen Rechtspersonen eingetragen sind, das im Governatorat des Staates der Vatikanstadt geführt wird;

d) jede weitere Person, die einen administrativen oder juristischen Auftrag am Heiligen Stuhl besitzt, sei es ständig oder vorübergehend, entlohnt oder unentgeltlich, auf jedweder Ebene der Hierarchie.

4. Die unter Punkt 1 erwähnte Gerichtsbarkeit schließt auch die administrative Verantwortung der Rechtspersonen ein, die sich aus einer Straftat herleitet, wie es von den Gesetzen des Staates der Vatikanstadt geregelt wird.

5. Falls in anderen Staaten in derselben Sache vorgegangen wird, kommen die im Staat der Vatikanstadt gültigen Normen über die konkurrierende Gerichtsbarkeit zur Anwendung.

6. Art. 23 des Gesetzes Nr. CXIX vom 21. November 1987, durch das die Gerichtsordnung des Staates der Vatikanstadt verabschiedet wurde, bleibt weiterhin gültig.

Dies beschließe und bestimme ich ungeachtet jeder anderen gegenteiligen Anordnung. Ich bestimme, dass das vorliegende Apostolische Schreiben in Form eines »Motu Proprio« durch die Veröffentlichung im Osservatore Romano promulgiert werde und am 1. September 2013 in Kraft trete.

Gegeben zu Rom, aus dem Apostolischen Palast, am 11. Juli 2013, im ersten Jahr meines Pontifikats.

FRANCISCUS

Quellen:

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